Das Erbbaurecht ist eine Form des Immobilienbesitzes, bei dem ein Grundstück für eine bestimmte Zeit gepachtet wird. Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel zwischen 60 und 99 Jahre und wird im Erbbaurechtsvertrag, im Grundbuch und im Erbbaugrundbuch festgehalten. Der Erbbaurechtnehmer hat das Recht, auf dem Grundstück ein Haus zu bauen und zahlt dafür einen jährlichen Erbbauzins an den Eigentümer, meist zwischen 3 und 6 Prozent des Grundstückswerts. Gemeinden, Stiftungen, Kirchen und auch Privatpersonen können Erbbaurechte vergeben.
Das Erbbaurecht kann vererbt, verkauft oder belastet werden. Bei einer Übertragung wird der Erbbaurechtsvertrag vom neuen Besitzer übernommen, die Vertragslaufzeit läuft weiter. Am Ende des Vertrags geht das Eigentumsrecht an der Immobilie auf den Erbbaurechtgeber über. Er muss den Erbbaurechtnehmer entschädigen, wenn der Vertrag nicht verlängert wird.
Bei der Wahl eines Erbbaurechtsvertrags ist es wichtig, auf die Vertragslaufzeit, den Erbbauzins und andere Details zu achten. Es ist ratsam, eine möglichst lange Laufzeit zu wählen oder direkt eine Verlängerung zu verhandeln. Wer ein Haus mit Erbbaurecht kauft, sollte auf eine möglichst lange Restlaufzeit achten. Ein Recht auf eine Verlängerung besteht nicht, aber der Erbbaurechtnehmer hat das Vorrecht bei einer Weiterverwendung des Grundstücks.
Hinweis: Der rechtliche Begriff für das in diesem Artikel beschriebene Konzept ist „Erbbaurecht“. Die Umgangssprache nutzt oft die Bezeichnung „Erbpacht“, die jedoch eine verbotene Form des landwirtschaftlichen Grundbesitzes beschreibt.
Vorteile eines Erbbaurechts:
• Flexibilität: Bauen ohne Grundstückskauf
• Kosteneinsparung: Einsparung beim Kauf des Grundstücks
• Planungssicherheit: Garantierter Zeitraum für das Bauprojekt
Nachteile eines Erbbaurechts:
• Begrenzte Dauer: Zeitlich beschränkte Gültigkeit des Erbbaurechts
• Kosten für Verlängerung: Zusätzliche Ausgaben bei Verlängerung des Erbbaurechts
• Abhängigkeit vom Eigentümer: Mögliche Verweigerung oder Änderung der Bedingungen durch den Grundstückseigentümer.
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